Tätigkeits- bzw. Stellenbeschreibungen werden in den Behörden und Einrichtungen der öffentlichen Hand sowie den Kommunen vorgehalten, um tarifgerechte Eingruppierungen auszuführen und die Organisation der Arbeit vollziehen zu können. Sie sind Grundlage des ausgabenwirksamen Stellenplanes und bestimmen maßgeblich den Hauptkostenfaktor, die Personalkosten.
Da die Aufgabenstruktur der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Wirtschaft den Erfordernissen angepasst werden sollte und durch Struktur- und optimierte Geschäftsprozesse die Zuordnung von Tätigkeiten zu den Stellen umzustellen sind, ist die Aktualisierung von Tätigkeitsbeschreibungen eine permanente Aufgabe der öffentlichen Hand. Einerseits fordern die Tarifverträge deshalb entsprechend des Grundsatzes der Tarifautomatik die Aktualität des Ausweises der auszuführenden Tätigkeiten. Andererseits gebietet der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit den effizienten Einsatz der Haushaltsmittel. Letztlich ist ein motivierender Einsatz des Personals auch im öffentlichen Bereich nur möglich, wenn Entgeltgerechtigkeit vorherrscht.
Es ist deshalb gesetzlich vorgesehen und auch tariflich geboten, zutreffende Beschreibungen der Tätigkeiten (Stellenbeschreibungen/ Tätigkeitsbeschreibungen) vorzuhalten. Das Nachweisgesetz, §§ 2, 3 fordert ausnahmslos von jedem Arbeitgeber, so auch von denen der öffentlichen Hand, in monatlicher Frist den Ausweis der durch den Arbeitnehmer auszuführenden Tätigkeiten.
Eine Änderung der auszuführenden Tätigkeiten ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dieser Änderung schriftlich mitzuteilen.
In allen Bundesländern ist es deshalb auch regelmäßige betriebliche Übung geworden, Tätigkeitsbeschreibungen bzw. Stellenbeschreibungen im öffentlichen Dienst aktuell vorzuhalten.
Durch die Nichteinhaltung der Nachweispflichten (z. B. durch nicht mehr zutreffende Tätigkeitsbeschreibungen) kann der Arbeitgeber in Verzug geraten und haftet in solchem Falle dem Arbeitnehmer auf Ersatz des Verzugsschadens (vgl. § 280 BGB), z.B. dafür:
"dass der Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Hinweises auf einen geltenden Tarifvertrag eine Ausschlussfrist aus diesem Tarifvertrag versäumt hat und sein Anspruch dadurch verfallen ist oder auf tarifliche Eingruppierung nicht zeitgerecht reagieren konnte" (vgl.: Bundesarbeitsgericht vom 17. April 2002, 5 AZR 89/01).
Insbesondere wegen der bestehenden, tariflich sehr unterschiedlichen, neu eingeführten oder sehr zersplitterten Reglungen und Durchführungsbestimmungen werden in jedem Falle aktuelle sowie zutreffende und tarifgerechte Stellen- bzw. Tätigkeitsbeschreibungen empfohlen.
Fehlen Stellen- bzw. Tätigkeitsbeschreibungen ist eine, dem Grundsatz der Tarifautomatik folgende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer tariflichen Entgeltgruppe nicht ausführ- und insbesondere nicht mehr nachweisbar, denn die Grundlagen der Eingruppierung sind in solchem Falle nicht dokumentiert.
Der Vermerk einer tariflichen Eingruppierung im Arbeitsvertrag hat lediglich nur deklaratorischen Charakter und genügt den gesetzlichen und tariflichen Forderungen allein nicht.
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im öffentlichen Dienst die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den Tarifbestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die angegebene, ggf. übertarifliche Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht“ (Quelle: BAG, Urteil vom 24. 1. 2007 - 4 AZR 28/ 06).
Sollten sich insbesondere wegen den anzuwendenden Entgeltordnungen Fragen oder Problemen der Stellen- bzw. Tätigkeitsbeschreibungen ergeben, stehen wir Ihnen zur „Ersten Hilfe“ unter der
Telefonnummer: 035772 44874
kostenfrei zur Verfügung.
Die Leistung kann kostensparend als reine Onlineleistung erfolgen. Das insbesondere dann, wenn keine Interviews mit den Stelleninhabern oder direkten Vorgesetzten erfolgen müssen. Sind solche Interviews bzw. Recherchen vor Ort erforderlich, werden diese Termine bei Ihnen angeboten oder wunschgemäß auch als Videokonferenz ausgeführt. Die Anfertigung von Tätigkeitsbeschreibungen selbst oder die Bewertung von Stellen kann dann außer Haus, in der Regel online erfolgen.
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